Krankenversicherung Vergleich für Schweizer Grenzgänger (Deutsche in der Schweiz)
Nov 1st, 2015 | By admin | Category: Versicherungen & FinanzenIn der Schweiz werden nicht nur viele moderne Arbeitsplätze angeboten, sondern dort ist auch das höchste Gehaltsniveau Europas zu finden. Eben aus diesem Grund entscheiden sich vor allem viele Südbadener, aber auch weiter entfernt lebende Personen dazu, zwischen Deutschland und Schweiz zu pendeln. Doch diese Entscheidung bringt auch einige Probleme mit sich: Eines ist die Krankenversicherung.
Als Grenzgänger hat jeder die freie Wahl hinsichtlich der Krankenversicherung und kann gleich unter vier Möglichkeiten auswählen:
• Dem Grenzländermodell – freiwillige private Schweizer Krankenversicherung + deutsche Zusatzversicherung
• Der privaten deutschen Krankenversicherung
• Der freiwilligen Mitgliedschaft in einer deutschen GKV (Gesetzliche Krankenkasse)
• Der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Schweiz + einer eventuellen Zusatzversicherung in Deutschland
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Was ist bei der Krankenversicherung als Grenzgänger zu beachten?
Was die Wahl der Krankenversicherung angeht und auch des passenden Tarifs so stellt sich das für einen Grenzgänger als sehr komplex dar. Hier ist es oftmals unausweichlich, dass sich der Grenzgänger kompetent beraten lässt. Es kommt vor allem auf die individuelle Lebenslage an, welche Krankenversicherung für wen die beste darstellt. Eine einfache Möglichkeit ist es, einen Krankenkassenvergleich durchführen zu lassen und dabei eine kostenlose Beratung zu erhalten.
So ist es für einen Single-Mann oftmals günstiger sich in Deutschland über eine Private Krankenversicherung zu versichern und für einen Vater, der Kinder unter 18 zu versorgen hat, rechnet sich eher die gesetzliche Versicherung in der Schweiz – sofern die Ehefrau nur Hausfrau ist und nicht arbeitet. In der Schweiz wählt der Grenzgänger eine Pflichtkasse und ist zudem auch weiterhin Mitglied in einer deutschen Krankenkasse seiner Wahl. Werden Leistungen in Anspruch genommen, dann werden diese von den beiden Krankenkassen gegeneinander verrechnet. Das Grenzländermodell ist für Frauen und Männer in ganz bestimmten Konstellationen interessant, denn die Beiträge in der Schweiz werden nicht nach dem Einkommen berechnet, sondern nach dem Eintrittsalter. Somit fahren all diejenigen mit einem hohen Verdienst mit dem Modell besser.
Die Krankenversicherung
Wer in der Schweiz arbeitet und dort bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der ist dort auch versicherungspflichtig, doch wird eine Krankenversicherung im Staat des Wohnsitzes, also Deutschland nachgewiesen, dann ist es möglich sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Grenzgänger die sich entschieden haben, in welchem Staat sie sich versichern wollen, müssen wissen, dass sie an diese Entscheidung gebunden sind, es sei denn, der Familienstand ändert sich oder ein Kind wird geboren. Sollte der Arbeitgeber gewechselt werden oder der Arbeitsort, dann steht dem Grenzgänger kein neues Wahlrecht bezüglich seiner Krankenversicherung zu. Allerdings ist es möglich, innerhalb der Schweiz eine andere Krankenkasse zu wählen.
Sollte der Grenzgänger auch in seinem deutschen Wohnsitz tätig sein, außer in der Schweiz, dann muss er sich auch dort versichern. Der Abschluss einer Krankenversicherung muss der Grenzgänger selbst in die Hand nehmen, da in der Schweiz keine Anmeldung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Die vier Möglichkeiten der Krankenversicherung
1. Die deutsche GKV – Gesetzliche Krankenversicherung
Sollte sich der Grenzgänger für die GKV entscheiden, dann zahlt er einen ermäßigten Beitragssatz der 14,9 % beträgt zzgl. eventuell anfallender Zusatzbeiträge Der eingezahlte Beitrag wird dann von dem Gesundheitsfond an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt, wozu dann auch noch 2,35 % bis 2,6 % an Pflegeversicherungsbeiträge kommen, die in der GKV anfallen. Die Leistung erfolgt nach dem gesetzlichen Niveau.
2. Die Schweizerische gesetzliche Krankenversicherung
Grenzgänger die sich für dieses Modell entscheiden, zahlen einen Beitrag an die Schweizer Krankenkasse und diese erstattet Leistungen genau wie die deutsche GKV. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass das Formular E106 bei beiden Krankenkassen vorliegt. Durch dieses Formular ist es den Kassen möglich, die Kosten untereinander abzurechnen. Zudem verfügt der Grenzgänger auch noch über einen zusätzlichen Behandlungsanspruch in der Schweiz. Auch die Leistungen entsprechen dem gesetzlichen Niveau in der Schweiz gemäß der KVG. Empfehlenswert ist es in diesem Fall, eventuelle Lücken über entsprechende Zusatzversicherungen zu schließen oder zumindest diese zu minimieren.
3. D-CH / Das Grenzgängermodell / Krankenversicherung in Deutschland und Schweiz
Bei diesem Modell zahlt der Grenzgänger einen Betrag in die Schweizer Krankenkasse ein und zusätzlich auch in die Private Krankenversicherung in Deutschland. Die Leistungen erhält er dann in Deutschland nach dem Privatniveau und ebenso bezieht er Leistungen aus der Schweizer Versicherung.
4. Die deutsche private Krankenversicherung
In diesem Fall wird von dem Grenzgänger nur ein Betrag in die private deutsche Krankenversicherung eingezahlt. Die Leistungen erhält er dann je nachdem welchen Tarif er abgeschlossen hat und das innerhalb Europas oder auch weltweit und das eben auf Privatniveau.
Was die Zuschüsse angeht, die von den Schweizer Arbeitgebern kommen, so zahlen diese in der Regel zu keinen der vier Möglichkeiten einen Teilzuschuss. Eine Möglichkeit ist das Krankentagegeld, dass der Arbeitgeber für den Grenzgänger abschließen kann, was allerdings keine Pflicht ist.
Detaillierte Infos zu den Private Krankenversicherung Voraussetzungen in Deutschland und die Möglichkeit eine persönliche Beratung anzufordern finden Sie z.B. auf http://www.pkv-private-krankenversicherung.com. Umfassende Informationen rund um das Thema private Krankenversicherung finden Sie zudem beim Verband der deutschen privaten Krankenversicherungen.
Das Krankentagegeld durch den Arbeitgeber
Nur dann wenn der Arbeitgeber eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, erhält der Grenzgänger Krankentagegeld. Allerdings ist der Abschluss dieser Versicherung nicht zwingend für den Arbeitgeber. Doch ist in vielen Gesamtarbeitsverträgen festgelegt, dass eine solche Versicherung durch den Arbeitgeber abzuschließen ist. Grenzgänger, die über einen solchen Versicherungsschutz verfügen, wird je nach Vertrag bis zu 2 Jahre lang ein Krankentagegeld von mindestens 80 % des Bruttolohns gezahlt.
Sollte diese Versicherung nicht bestehen, dann ist der Arbeitgeber nur für drei Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit den Lohn fortzuzahlen und das auch nur im ersten Dienstjahr. Ab dem 2. Dienstjahr muss dieser für eine “angemessene Zeit“ den Lohn weiter auszahlen. Eben aus diesem Grund sollte der Arbeitgeber stets nach dem Salärausfallversicherung gefragt werden. Sollte eine solche nicht bestehen, sollte sich der Arbeitnehmer entsprechend selbst versichern. Das gilt auch für das Thema Mutterschutz.